Allgemeine Geschäfts­bedingungen der triiidot GmbH

Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts­bedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechts­geschäfte der triiidot GmbH, im Folgenden „Auftrag­nehmerin“, mit sämtlichen Vertrags­partnern, im Folgenden „Auftrag­geber oder Auftraggeberin“.
Stand: Juli 2020

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gültigkeit und Vertrags­schluss

Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der Auftrag­nehmerin und dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin geschlossen werden.
Als Verträge gelten insbesondere auch Angebote und Rechnungen, die seitens des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin schriftlich, mündlich, durch volle oder teilweise Bezahlung oder durch Nichteinsprache innerhalb 7 Arbeits­tagen nach Zustellung der Rechnung (per E-Mail oder schriftlich) anerkannt werden und somit in Kraft treten.

1.2 Umfang

1.2.1 Leistungs­umfang

Die Auftrag­nehmerin bietet dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin verschiedene Agentur- und IT-Leistungen sowie Produkte und Software­lösungen an. Der spezifische Leistungs­umfang ist Gegenstand von Individual­vereinbarungen zwischen der Auftrag­nehmerin und dem Auftrag­geber oder der Auftraggeberin.

1.2.2 Dienstleistungen und Erfolgsgarantie

Die Konzeption, Gestaltung, Umsetzungen und Optimierung (SEO, SEA, Usability-Tests) von digitalen Endprodukten, insbesondere Websites, Shops, Apps und individuellen Software­lösungen sowie druck­technischen Erzeugnissen, Werbe­mitteln und Arbeits­bekleidung, die Installation, Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Komponenten der IT-Infrastruktur wie Switches, Server und Router, Computern, Druckern, Kopierern, Telefon­anlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, Software­produkten (System- und Anwender­software), die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software sowie sämtliche Beratungs­leistungen stellen Dienst­leistungen dar.
Die Auftrag­nehmerin schuldet nur die Tätigkeit, nicht aber den von der Auftrag­geberin oder dem Auftrag­geber beabsichtigten Erfolg, es sei denn, die Auftrag­nehmerin hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert. Dies gilt insbesondere bei einem Auftrag, der auf die Beseitigung eines im IT-, Website- oder Shopsystem der Auftrag­geberin oder des Auftrag­gebers auftretenden Fehlers gerichtet ist. Hierbei ist insbesondere die Ursachen­suche Bestand­teil der Dienst­leistung, da auftretende Fehler unterschiedliche Ursachen haben können und diese nur in den seltensten Fällen auf Anhieb festzustellen sind. Die Auswahl der Tätigkeit liegt deshalb im freien Ermessen der Auftrag­nehmerin. Dabei wird die Auftrag­nehmerin stets erst die nächstliegende, wahrscheinlichste Fehler­ursache suchen und beseitigen, ohne damit zuzusagen, dass dies den gewünschten Erfolg herbeiführt.

1.2.3 Paket­preise und Stabilitäts­garantie

Als Komplett­anbieter auf höchstem technischem Niveau unterstützt die Auftrag­nehmerin ihren Auftrag­geber oder ihre Auftrag­geberin in allen Bereichen des Marketings und der IT in der Unternehmens­phase als Startup und darüber hinaus oder im Bereich mittel­ständischer Unternehmen dabei, sich auf ihre Kern­kompetenzen zu konzentrieren. Basierend auf aktuellen Technologie- und Sicherheits­standards bietet die Auftrag­nehmerin von der Beratung bis zur Ausführung alles aus einer Hand und verschafft Auftrag­gebern und Auftrag­geberinnen dadurch einen Wettbewerbs­vorteil. Durch die Bündelung einzelner Kompetenzen in den Bereichen Marketing und IT (Netzwerk­technik, Netzwerk­administration, IT-Administration und Support) haben Sie als Auftrag­geber oder Auftrag­geberin klare Vorteile in der Preis­leistung, bei einem effizienten Projekt- und Sicherheitsmanagement und effektiven Support. Worauf grosse Unternehmen in kosten­intensiven Prozessen hin arbeiten erhalten Sie als Auftrag­geber oder Auftrag­geberin von Anfang an als Standard.

In dem Moment, indem die Auftrag­nehmerin Zugangs­daten zu Admin- und/oder Benutzer­accounts für Hardware in der IT-Umgebung der Auftrag­geberin oder des Auftrag­gebers und/oder damit verbundene Services sowie Mail- und/oder Webservern und/oder damit verbundene Services (Backends) auf Wunsch der Auftrag­geberin oder des Auftrag­gebers an die Auftrag­geberin, den Auftrag­geber und/oder Dritte aushändigt, erlischt jede Garantie auf Stabilität und Sicherheit einzelner Komponenten und der gesamten Netzwerk­umgebung und damit verbundener Services sowie jedwede Art einer Gewähr­leistung und alfällige damit verbundene Schadensersatz­forderungen. Ausserdem kann die Auftrag­nehmerin keine Nachlässe auf Support­pakete (z. B. Patch­management von Computern, Servern, Backup­servern, Routern, Switches, Access Points, Drucker, etc.) gewähren. Bereits gewährte Nachlässe erlöschen mit der nächsten Rechnungs­stellung. Paket­preise und damit verbunde Nachlässe gegenüber Einzel­leistungen beruhen auf der Tatsache, dass Hard- und Software, die komplett von der Auftrag­nehmerin betreut wird weniger vulnerabel ist und die Auftrag­nehmerin diesen Vorteil (weniger Aufwand) an Auftrag­geber oder Auftrag­geberinnen weiter gibt. Der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin ist bei Ändrungen im Sinne der oben genannten Leistungen der Auftrag­nehmerin verpflichtet eigen­ständig ihre Richtlinien und Ihre Dokumentation zum Datenschutz anzupassen und entbindet dies­bezüglich die Auftrag­nehmerin von jedweder Informationspflicht.

Die Auftrag­nehmerin unterstützt sie als Auftrag­geber oder Auftrag­geberin bei allen Prozessen der Herstellung oder Wieder­herstellung einer sichereren IT-Umgebung.

1.2.4 Übergabe von Zugangsdaten und Passwörtern

Die Auftragnehmerin übergibt Zugangsdaten (Benutzername, Passwort und ggfs. URL) mittels einer unverschlüsselten PDF-Datei an die vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin angegebene(n) E-Mailadresse(n). Sollte der Auftraggeber oder die Auftraggeberin diesbezüglich keine Angaben machen, erfolgt die Übergabe an Alle Beteiligten die aus der entsprechenden E-Mailkommunikation zur Übergabe zu entnehmen sind.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin hat kein Recht auf Herausgabe der gesamten Dokumentation, die neben den Zugangsdaten unter anderem auch firmeninterne Ablagestrukturen und Zusatzinformationen wie Problemlösungen, Anweisen zum Vorgehen beim Login, Supportrufnummern sowie strukturelle Informationen wie z. B. Zuordnung der Rufnummern zu Standorten, Informationen zu eingesetzter Software, etc. enthalten, ausser die Dokumentation ist Teil eines in der Regel mehrjährigen Servicevertrages und explizit vertraglich geregelt.

Nach der Übergabe von Zugangsdaten durch die Auftragnehmerin an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin sind diese zeitnah zu ändern. Mit der Übergabe der Zugangsdaten erlischt jedwede Gewährleistung der Auftragnehmerin.

Für die Herausgabe von Zugangsdaten entstehen dem Auftraggber oder der Auftraggeberin keine zusätzlichen Kosten. Die Herausgabe erfolgt nach einem zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber oder Auftraggeberin einvernehmlich festgelegten Zeitplan.

Mit Heraus­gabe von Zugangsdaten erlischt die Aufbewahrungs­pflicht entsprechender Datensätze durch die Auftrag­nehmerin. Diese Regelung berührt nicht die Pflicht für den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin das Löschen von Pass­wörtern der Auftrag­nehmerin schriftlich anzuzeigen.

1.3 Dritt­leistungen

Die Auftrag­nehmerin ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Sub­unternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Sub­unternehmer einsetzen dürfen. Die Auftrag­nehmerin bleibt hierbei alleinige Vertrags­partnerin des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin. Der Einsatz von Sub­unternehmern erfolgt nicht, sofern für die Auftrag­nehmerin ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Auftrag­gebers oder der Auftragg­eberin zuwiderläuft.

1.4 Änderungen

Von diesen AGB abweichende Änderungen und/oder Ergänzungen seitens des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin akzeptiert die Aufrag­nehmerin nur nach zusätzlicher schriftlicher Anerkennung und vor Vertrags­abschluss. Nachträgliche Änderungen müssen von der Auftrag­nehmerin nicht akzeptiert werden. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfts­beziehungen mit dem Aufgrag­geber oder der Auftraggeberin.

1.5 Abweichende Bedingungen

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin verwendet werden, erkennt die Auftrag­nehmerin – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.6 Bindungs­frist und Gültig­keit

Angebote der Auftrag­nehmerin sind vom Tag der Zustellung an 30 Tage gültig. Sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt Angebote in gleichem Zusammen­hang erstellt wurden, verlieren diese mit der Erstellung eines neuen Angebotes ihre Gültigkeit.

1.7 Verantwortlich­keiten

Die Auftrag­nehmerin und der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin verpflichten sich, jeweils eine verantwortliche Person zu benennen, die den jeweiligen Auftrag begleitet und zur Abgabe von rechts­verbindlichen Willens­erklärungen bevoll­mächtigt ist.

1.8 Spesen und Reise­kosten

Reise­kosten und Spesen werden gemäss Angebot extra berechnet, Beleg­kosten (Bahn, Flug, Taxi, Übernachtung etc.) nach Aufwand gegen Vorlage von Belegkopien.

1.9 Daten­material

Text- und Bildmaterial sowie Logos, Icons, Layouts und Schriften für die Inhalte werden – insofern die Neu­erstellung nicht Inhalt, der im Angebot beschrie­benen Leistungen, ist – im Original und digitalisiert durch den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin an die Auftrag­nehmerin geliefert.
Eventuell benötigte Schrift­lizenzen sind nicht im Angebot enthalten und werden entsprechend gesondert in Rechnung gestellt.

1.10 Termine

Der Leistungs­zeitraum wird einvernehmlich zwischen Auftrag­geber oder Auftrag­geberin und Auftrag­nehmerin vereinbart.

1.11 Change Request

Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeit­aufwand. Sollten sich deutliche Änderungen ergeben, erfolgt eine Rück­sprache mit dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin.
Als festgelegter Leistungs­umfang gilt der, im Angebot beschriebene Umfang, sowie die durch Teil­abnahmen und gegebenen­falls Protokolle von dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin akzeptierten Arbeitsergebnisse.
Ein Änderungs­wunsch am Leistungs­umfang (Change Request) kann sowohl von dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin als auch von der Auftrag­nehmerin ausgehen. Dieser ist schriftlich zu formulieren.
Die Auftrag­nehmerin unter­sucht die Änderung und stellt ihre Auswirkungen schriftlich fest, insbesondere in Hinblick auf die Machbar­keit, den Leistungs­umfang, den geplanten Aufwand, die Termine sowie auf bereits erbrachte Arbeitsergebnisse.
Sofern die Überprüfung eines Änderungs­wunsches des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin grösseren Aufwand erfordert, wird dieser gesondert vereinbart. Der entstehende Aufwand kann von der Auftrag­nehmerin zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Der Empfänger oder die Empfängerin des Änderungs­wunsches wird die Annahme oder Ablehnung des Wunsches nach der Analyse kurzfristig schriftlich entscheiden.
Soweit sich Änderungs­wünsche auf den Vertrag in organisatorischer, technischer, fachlicher, wirtschaftlicher oder personeller Hinsicht auswirken, kann die Auftrag­nehmerin eine angemessene Anpassung des Vertrags verlangen, insbesondere die Erhöhung von Pauschal­preisen oder die Verschiebung verbindlicher Termine. Der Auftrag­nehmer oder die Auftrag­nehmerin wird die Ansprüche mit der Vorlage des Untersuchungs­ergebnisses geltend machen.

1.12 Preise

Alle Preise in CHF, EUR oder USD entsprechend der im Angebot vermerkten Währung.

1.13 Zahlungs­bedingungen

50 % nach Auftrags­erteilung, 50 % nach Fertigstellung.

1.14 Schadenersatz bei Nichterfüllung

Wird ein Auftrag nach Frist­setzung auf Wunsch des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin nicht oder später als ursprünglich vorgesehen durch­geführt, so ist die Auftrag­nehmerin berechtigt, 20 % des Auftrags­wertes als Schaden­ersatz zu verlangen. Statt der Pauschal­summe kann die Auftrag­nehmerin auch den tatsächlich eingetretenen Schaden fordern.

1.15 Gebühren Papier­rechnung, Mahnung und Betreibung

Die Auftrag­nehmerin kann folgende Gebühren in Rechnung stellen:
für die Rechnungs­stellung in Papierform 2.90 CHF oder 2,90 EUR
für eine Mahnung 15.00 CHF oder 15,00 EUR
für eine zu Recht angehobene Betreibung 30.00 CHF oder 30,00 EUR

1.16 Referenzen

Als Auftrag­geber oder Auftrag­geberin stimmen Sie ausdrücklich der namentlichen Nennung sämtlicher Leistungen in Bezug auf die erbrachten Leistungen für Ihr Unternehmen oder jedwede andere für Sie erbrachte Leistung im Rahmen von Referenzen in sämtlichen Print- und Onlineprodukten der Auftrag­nehmerin auch nach Beendigung der Geschäfts­beziehungen zu – insofern diese durch die Auftrag­nehmerin oder Dritte während und/oder nach Beendigung der Geschäfts­beziehungen erbracht wurden und nicht wesentlich von den durch die Auftrag­nehmerin erstellten Design­vorlagen abweichen.

2 Kreativ­leistungen

Kreativ­leistungen müssen in Rechnungen und Angeboten nicht explizit als solche durch die Auftrag­nehmerin gekennzeichnet sein und kommen in sämtlichen durch die Auftrag­nehmerin erbrachten Dienst­leistungen zum Einsatz.

2.1 Urheber- und Nutzungsrechte

Alle Werke (egal welche Werk­kategorie) der Auftrag­nehmerin unter­liegen dem Urheber­schutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung sind. Zur Bestimmung dieser Schutz­fähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Vorschläge und Vorgaben des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin oder sonstige fördernde Massnahmen begründen kein Miturheber­recht. Schöpferische Beiträge des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche der Auftrag­nehmerin, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin erwirbt die Nutzungs­rechte im vereinbarten Rahmen, sobald der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin das Werk abgenommen und die Vergütung vollständig entrichtet hat. Der Auftrag­nehmerin verbleiben die Zustimmungs­rechte nach dem Urheber­rechtsgesetz. Insbesondere kann die Weiter­übertragung von einfachen oder ausschliesslichen Nutzungs­rechten an Dritte nur mit ihrer Ein­willigung und gegen gesonderte Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urheber­rechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

An Werken (Entwürfe, Konzepte, Ideen, Fotografien, Illustrationen, Logos, Signets, Layouts, Designs, Texte, Slogans, Handmuster, Modelle, Reinzeichnungen und Dateien) werden nur Nutzungs­rechte, nicht jedoch Eigentums­rechte übertragen. Ohne Ein­willigung der Auftrag­nehmerin dürfen die von ihr abgelieferten Werke weder im Original noch bei der Vervielfältigung durch den Auftrag­geber, die Auftrag­geberin oder Dritte (z. B. andere Agenturen oder Dienst­leistende) verändert, entstellt oder sonst beeinträchtigt werden. Jedwede Weiter­verwendung von Arbeits­ergebnissen der Auftrag­nehmerin, die nicht durch die Auftrag­nehmerin fertig­gestellt werden (insbesondere Entwürfe, Ideen, Konzepte und Varianten), ist dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin untersagt. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen von Konkurrenz­präsentationen, selbst nach Bezahlung einer Ausfall-/Pitch-Fee.
Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes, um den Nachbau eines Werkes oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbank­werkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung der Auftrag­nehmerin.

Gegenstand sämtlicher Arbeiten der Auftrag­nehmerin ist die Erstellung von Endprodukten, nicht jedoch die Heraus­gabe der dafür notwendigen Roh­daten. Entwürfe, Source- und Arbeitsdaten sowie sonstige Originale sind Eigentum der Auftrag­nehmerin. Wünscht der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin eine Heraus­gabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Falls die Auftrag­nehmerin ohne zusätzliche Vertrags­vereinbarungen Vorlagen und/oder Originale an den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin heraus­gibt oder die Zurück­gabe der Daten in einer zusätzlichen Vertrags­vereinbarung nicht geregelt ist, sind sämtliche Vorlagen und/oder Originale nach angemessener Frist unbeschädigt an die Auftrag­nehmerin zurück­zugeben. Bei Verlust, Beschädigungen oder die nicht ausdrücklich zusätzliche vertraglich vereinbarte Weiter­gabe an Dritte durch den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin der Vorlagen und/oder Originale ist Schaden­ersatz seitens dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin gegenüber der Auftrag­nehmerin zu leisten. Druckdaten erhält der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin ausschliesslich für die einmalige Produktion zur Weitergabe an die Druckerei. Druckdaten sind nach erfolgter Produktion und positiver Abnahme durch den Auftrag­geber, die Auftrag­geberin oder Dritte (z. B. Druckereien) umgehend zu löschen.

Eine Heraus­gabe von Rohdaten an den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin führt in den allermeisten Fällen zu einer Weiter­gabe an Dritte. Dies hat länger­fristig negative finanzielle Auswirkungen für die Auftrag­nehmerin, da Folge­aufträge nicht von der Auftrag­nehmerin, sondern Dritten oder dem Auftrag­geber oder der Auftragg­eberin selbst, auf Basis der Rohdaten ausgeführt werden. Bei der Angebots­erstellung bezieht die Auftrag­nehmerin die Möglichkeit von Folge­aufträgen in Ihre Kalkulation mit ein. Sollte die Auftrag­nehmerin sich entscheiden, die Rohdaten heraus zu geben, so liegt die Preis­gestaltung hierfür in Ihrem Ermessen. In der Regel beträgt der Preis für Rohdaten zusätzlich 100 % des ursprünglichen Rechnungs­betrags ohne Nachlässe und maximalen Werten der Kreativ­faktoren. Die Heraus­gabe von Rohdaten seitens der Auftrg­nehmerin beinhaltet kein Anspruch seitens dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin auf erweiterte Nutzungs­rechte.

Es gilt das im Land der erbrachten Leistungen geltende Urheber­recht sowie die in den jeweiligen Rechnungen der Auftrag­nehmerin zugesicherten Nutzungs­rechte. Wenn Rechnungen nach Zusendung der ersten Mahnung und/oder einer Androhung der Betreibung nicht beglichen werden, behält sich die Auftrag­nehmerin vor, die Nutzungs­rechte sämtlich erstellter Dokumente sowie damit verbundener marken­strategischer Grundlagen (URLs, Namen, Logos, etc.) zum Verkauf an Dritte auszuschreiben.

Die von der Auftrag­nehmerin erstellten Urheber­rechts­vermerke auf Produkten, Dokumenten und Anwendungen dürfen nicht durch den Auftrag­geber, die Auftrag­geberin oder Dritte verändert oder entfernt werden. Sind Dokumente oder Dateien der Auftrag­nehmerin passwort­geschützt und/oder sollten diese zusätzliche Metadaten (xmp und/oder Datei­informationen) enthalten, so dürfen diese nicht verändert oder entfernt werden.

Sämtliche Angebote, Rechnungen, Verträge und Inhalte von E-Mails und Schriftstücken der Auftrag­nehmerin unterliegen dem Urheber­schutz. Entsprechende Dokumente und Dateien dürfen weder ganz noch in Teilen nicht ohne Zustimmung der Auftrag­nehmerin an Dritte weiter­gegeben werden.

2.2 Pressemitteilungen und Recherchen zu Presseveröffentlichungen

2.2.1 Verwendung von Rechercheergebnissen

Sämtliche Ergebnisse (Texte und Bilder) der durch die Auftragnehmerin durchgeführten Recherchen zu Presseveröffentlichungen (Rechercheergebnisse) unterliegen dem Urheberrecht Dritter. Die Rechercheergebnisse dürfen weder im Original noch in Form einer Kopie verwendet und in Umlauf gebracht werden. Es müssen Originale bei den Zeitungen oder Zeitschriften und das jeweilige Recht der vollständigen Verwendung im Original bei dem jeweiligen Urheber oder der jeweiligen Urheberin angefordert werden. Die Nennung der Quelle ggfs. in Verbindung mit der Verwendung vereinzelter Zitate können davon – je nach Verwendungszweck – ausgeschlossen sein.

Die Rechercheergebnisse (PDF- und Text-Dokumente) der Auftraggeberin sind mit versteckten Codes versehen, die durch Datenbankanbieter getrackt werden. Sollten die Rechercheergebnisse z. B. durch das Veröffentlichen der jeweiligen PDF-Dokumente auf einer Website Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und daraus Rechtsforderungen gegenüber der Auftragnehmerin oder Subunternehmer entstehen, gehen sämtliche Forderungen und Schadensersatzansprüche an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin über. Daraus resultierende Schäden für die Auftragnehmerin oder Subunternehmer wie z. B. die Sperrung von Accounts bei den entsprechenden Datenbankanbietern haben zusätzliche Schadensersatzansprüche seitens der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin zufolge. Die Höhe kann mit bis zu zehn Jahresbeiträgen des entsprechenden Datenbankanbieters beziffert werden. Dabei richtet sich die Höhe des Jahresbeitrages nach einem aktuellen Angebot des jeweiligen Datenbankanbieters.

2.2.2 Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten für Pressemitteilungen

Mit Abnahme und vollständiger Bezahlung der betreffenden Pressemitteilung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Pressemitteilung zu nutzen, zu speichern, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich aufzuführen, öffentlich vorzutragen und öffentlich wiederzugeben. Diese Regelung gilt ausschliesslich nur für Texte, die explizit für die Verwendung als Pressemitteilung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin beauftragt wurden.
Das Nutzungsrecht ist grundsätzlich für die ersten 10 Jahre ab Ablieferung der Pressemitteilung ausschließlich (exklusiv) ausgestaltet. Nur in von dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin nachzuweisenden Ausnahmefällen, nämlich wenn die Auftragnehmerin lediglich einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder Dienstleistung erbringt oder wenn der Text nicht veröffentlicht werden soll, handelt es sich um zeitlich unbegrenzte exklusive Rechte. Diese eingeräumten Nutzungsrechte sind übertragbar und unterlizenzierbar.
Sofern der Auftraggeber oder die Auftraggeberin die Pressemitteilung nicht nutzt und die Auftragnehmerin ein Rückrufsrecht geltend macht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Einräumung des exklusiven Nutzungsrechts zu widerrufen. In jedem Fall verbleibt dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin aber auch im Falle eines Rückrufs ein einfaches Nutzungsrecht an der betroffenen Pressemitteilung.
Vor endgültiger Abnahme und vollständiger Bezahlung der Pressemitteilung durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf die Pressemitteilung vom Auftraggeber oder von der Auftraggeberin nicht verwendet werden.
Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin hat nicht das Recht, sich als Urheber oder Autor der Pressemitteilung zu bezeichnen. Sofern der Autor nicht auf das Recht als Urheber genannt zu werden im Rahmen des jeweiligen Auftrags verzichtet, so ist die erforderliche Namensnennung mit dem Autor abzustimmen. Autoren können Mitarbeitende der Auftragnehmerin oder Subunternehmen sein.

2.3 Schutz- und Markenrechte

Die Auftrag­nehmerin haftet ausser bei Vorsatz und grober FahrIässigkeit, nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche ZuIässigkeit sowie die Eintragungs­fähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Sie wird den Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin auf wettbewerbs- und markenrechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihr bekannt sind. Der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin ist verpflichtet, die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Werke selbst­ständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor die Entwürfe und sonstigen Werke im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Für die vom Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin der Auftrag­nehmerin zur Vervielfältigung freigegebenen Werke entfällt jede weitergehende Haftung.

2.4 Kenn­zeichnung

Die Auftrag­nehmerin hat das Recht, Ihre Werke ohne Entschädigungs­anspruch des Auftrag­gebers oder der Auftrag­geberin mit einer Urheber­bezeichnung zu versehen, soweit der Vertrag mit dem Auftrag­geber oder der Auftrag­geberin keine abweichende Vereinbarung enthält. In der Regel erfolgt in Print­produkten die Nennung "www.triiidot.com" in Grösse und Farbe der Standard­schriftart (im Fliesstext verwendet) unten Rechts und bei mehr­seitigen Print­produkten auf der letzten Seite oder der Rückseite des Umschlages. Auf Websites oder anderen digitalen Produkten erhält die Auftrag­nehmerin die Möglichkeit im Impressum oder an vergleichbarer Stelle in dem Bereich der ohne zu scrollen auf einem Display mit minimal 15,4 Zoll sichtbar ist, sich mit einem Text von bis zu 500 Zeichen in der gleichen Art wie alle anderen Elemente (Schriftart, Grösse und Farbe) unter der Über­schrift "Verantwortliche Agentur" sowie einem Link (https://www.triiidot.com) darzustellen. Ausserdem gestattet der Auftrag­geber oder die Auftrag­geberin der Auftrag­nehmerin im Footer der Website einen Button "triiidot.com" mit einem Link zu "https://www.triiidot.com" einzubinden.

3. Digitale Medien

3.1 Odoo

Wir empfehlen ausdrücklich die ausschließliche Pflege Ihres Internetauftrittes (Odoo Website App) in Verbindung mit Odoo durch die Auftragnehmerin, insbesondere auch dann, wenn Sie Multisites und ausschliesslich die in Odoo vorkonfigurierten Rechte nutzen. Für alle anderen Odoo Apps empfehlen wir Ihnen nur die Rechte als "Benutzer" zu verwenden und etwaige Konfigurationen und Anpassungen durch die Auftragnehmerin durchführen zu lassen. Sollten Sie für das Element "Website" die Rechte als "Redakteur und Designer" und in allen anderen Apps andere Rechte als "Benutzer" bei uns anfordern, so übernehmen wir keinerlei Haftung für etwaige Beeinträchtigungen der Software Odoo und Abstürze des Odoo Servers. Wir weisen darauf hin, dass bestimmte Veränderungen in Odoo nicht sofort zu Fehlern führen müssen, aber im weiteren zeitlichen Verlauf (z. B. bei der Ergänzung durch eine oder mehrere weitere Apps) es zu schwerwiegenden Fehlern kommen kann, was unter Umständen eine Wiederherstellung des Systems nicht möglich macht. Wir erstellen für Ihren Odoo Server (ausser OdooD.D.20) pro Tag ein Backup und speichern rückwirkend sieben Backups an aufeinanderfolgenden Tagen. Die Wiederherstellung eines Backups wird von der Auftragnehmerin in Rechnung gestellt. Sollten Sie zusätzliche Rechte, wie oben beschrieben, bei uns anfordern, empfehlen wir Ihnen die Inhalte Ihrer Website(s) mittels Screenshots oder anderen Massnahmen zu sichern. Im Fall, dass Sie zusätzliche Rechte, wie oben beschrieben, bei uns anfordern, erlischt jedwede Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Auftragnehmerin. Etwaige Kosten zum erneuten Aufsetzen der kompletten Odoo Software sind in diesem Fall von dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin zu tragen. Bei Bedarf kann die Auftragnehmerin für Sie als Auftraggeber oder Auftraggeberin eigene Rechtegruppen anlegen und diese, je nach Konfiguration, explizit schriftlich durch eine Vertragsergänzung, aus den oben genannten Bedingungen ausschliessen.

3.2 Update und Pflege von digitalen Produkten

Um Ihre digitalen Produkte, wie z. B. Websites auf dem aktuellen Stand zu halten benötigen wir einen konkreten Auftrag. Insbesondere wenn das Hosting Ihrer Produkte über Drittanbieter läuft können wir nicht für eine permanente Erreichbarkeit und Schutz vor Angriffen Ihrer Website garantieren. Wenn Sie Ihre Produkte auf Servern der triiidot GmbH hosten, empfehlen wir einen Servicevertrag mit uns zu vereinbaren um z. B. Ihre Website (z. B. CMS und PHP) immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Sollten Sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen können wir nicht für eine unterbrechungsfreie Erreichbarkeit sowie einen sicheren Betrieb Ihrer Website im Rahmen der aktuellen Standards garantieren. Falls Ihr Produkt bei einem Drittanbieter gehostet ist, sind Sie als Auftraggeber oder Auftraggeberin in vollem Umfang für den sicheren Betrieb verantwortlich.

3.3 Leistungen im Zusammenhang mit direkten oder indirekten Werbemassnahmen in digitalen Medien

3.3.1 Google Ads, Analytics und TagManager

Es gelten die unter 2.1 (Urheber- und Nutzungsrechte) festgelegten Bestimmungen, die nachfolgend für den Bereich Google Ads, Analytics und TagManager in der beschriebenen erweiterten Form ergänzt und konkretisiert werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten insbesondere dann, wenn durch die Auftragnehmerin sämtliche Google Accounts (Ads, Analytics und TagManager) für den Auftraggeber oder Auftraggeberin neu erstellt und betreut werden. Sollte die Auftragnehmerin die Betreuung von Google Accounts von einem anderen dienstleistenden Unternehmen oder dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin selbst übernehmen, so sind die damit verbundenen Rechte gesondert vertraglich zu regeln. Die Erstellung sowie die Übernahme setzt voraus, dass die Auftragnehmerin alleiniger Administrator der jeweiligen Google Accounts ist. Auf Verlangen ermöglicht die Auftragnehmerin dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin Leserechte.

3.3.1.1 Eigentumsvorbehalt, Verwendungzweck und Zeitraum

Alle von der Auftragnehmerin gelieferten Materialien und Gegenstände stehen und bleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.

Angebote, Planungen, Beschreibungen von Konzepten usw. bleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, mit allen Rechten im Eigentum der Auftragnehmerin. Jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen ist zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte, sowie die Vornahme von Änderungen ohne die ausdrückliche Zustimmung durch die Auftragnehmerin.

Alle im Eigentum der Auftragnehmerin stehenden Leistungen, können von der Auftragnehmerin jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses oder Nichtfortführung der Kundenbeziehung zurückverlangt werden, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Von einer Nichtfortführung der Kundenbeziehung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin Adminrechte der jeweiligen Accounts verlangt. Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin erwirbt durch Zahlung des Entgelts das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und für einen vereinbarten Zeitraum.

Der Verwendungszweck beruht ausschliesslich auf der Anzeige von Kampagneninhalten (gesponsorten Suchergebnissen) in der Google Suche oder mit Google verknüpften Plattformen und Leistungen (YouTube, G-Mail, etc.). Sollte kein vereinbarter Zeitraum festgelegt sein so kann dieser nachträglich gestgelegt werden. Ohne gültigem Vertragsverhältnis steht es der Auftragnehmerin jederzeit frei vorübergehend sämtliche Zugänge des Auftraggebers oder Auftraggeberin zu sperren und innerhalb einer zwei Wöchigen Frist die Kampagnen zu deaktivieren und/oder die entsprechenden Accounts zu löschen.

3.3.1.2 Nutzungs- Verwertungs- und Änderungsrechte

Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin eine nicht exklusive, gebührenfreie Lizenz für die Nutzung, Vervielfältigung, öffentliche Darstellung, Anzeige, Übertragung und Übermittlung aller Designelemente der Werbeanzeigen (Kampagnen), die von der Auftragnehmerin erstellt wurden. Die Lizenz besteht nur für die Dauer der Kampagne und in dem für die Inanspruchnahme der Werbedienstleistungen durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin erforderlichen Umfang. Die reine Verwendung des Wortes „Nutzungsrecht“, führt nicht dazu, dass der Auftraggber oder die Auftraggeberin ein exklusives und uneingeschränktes Recht auf Nutzung erhält, ein solches muss ausdrücklich als solches bezeichnet werden. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Auftragnehmerin, setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Auftragnehmerin dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Auftragnehmerin, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. Die Lizenz besteht nur für die Dauer der vertraglichen Beziehung und in dem für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin erforderlichen Umfang.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin gewährt für den Kampagnenzeitraum der Auftragnehmerin eine nicht exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung (sofern nach dieser Vereinbarung zulässig), öffentlichen Darstellung, Anzeige, Übertragung und Übermittlung (a) von allen Texten, Bildern, Logos, Marken, Dienstleistungsmarken, Werbematerialien, Produkt- oder Dienstleistungsinformationen, Kommentaren, Besprechungen, Fotos, Audio- und Videoclips und sonstigen Informationen, die der Auftraggeber oder die Auftraggeberin in Verbindung mit etwaigen Werbedienstleistungen zur Verfügung stellt, und (b) des bestehenden Webauftritts des Auftraggebers oder der Auftraggeberin, soweit dies notwendig ist, damit die Auftragnehmerin die Dienstleistungen erbringen kann.

Soweit nicht in den Produktbedingungen und dieser Vereinbarung anders bestimmt, bleibt der Auftraggeber oder Auftraggeberin bzw. seine Lizenzgeber Inhaber aller Immaterialgüterrechte an all den genannten Inhalten. Lizenzgeber zu den Punkten a und b kann auch die Auftragnehmerin selbst sein.

Nutzungsrechte des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der Auftragnehmerin nicht übertragbar sowie nicht veräusserlich. Sie beinhalten ebenfalls kein Änderungsrecht.

3.3.1.3 Urheberrecht und Rechte Dritter

Dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin ist bewusst und erkennt dies ausdrücklich an, dass sämtlichen Leistungen der Auftragnehmerin dem Urheberrechtsschutz unterliegen. 

Beauftragt der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bei der Auftragnehmerin kreative Dienstleistungen, bleibt der Auftraggeber oder die Auftraggeberin – soweit vertraglich nicht anders bestimmt – weiterhin allein dafür verantwortlich, dass der Inhalt vollständig, richtig und gesetzeskonform ist und dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Verhältnis der Parteien zueinander stehen sämtliche Rechte an den Designelementen der von der Auftragnehmerin erstellten Inhalte alleine der Auftragnehmerin zu. Hiervon ausgenommen sind etwaige Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken oder Logos des Auftraggebers oder der Auftraggeberin oder sonstige geschützte Elemente, die Teil solcher Inhalte sein könnten, aber aufgrund gesonderter Vereinbarungen, deren uneingeschränktes Nutzungsrecht auf den Auftraggeber oder die Auftraggeberin übergehen sollen. Änderungen bzw. Bearbeitungen von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen, durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberinoder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von der Auftragnehmerin und – soweit notwendig – des Urhebers zulässig.

3.3.1.4 Zugang zum Einbinden von Code

Um Google Analytis bzw. Google TagManager au fden Internetseiten (der Website) des Auftraggebers oder der Auftraggeberin einzubinden, muss Code auf der Website eingebunden werden. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin ermöglicht der Auftragnehmerin entweder den direkten Zugriff zum Websitesystem oder der Auftraggeber oder die Auftraggeberin bindet eigenständig den Code ein.

3.3.1.5 Kennzeichnung

Die Auftragnehmerin darf während des Kampagnenzeitraums / des Zeitraumes der vereinbarten monatlichen Leistungen und danach den Namen des Aufraggebers oder der Auftraggeberin (einschließlich Firma, Marke, Dienstleistungsmarke und Logo) und Werbeanzeigen, die nach dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, ins lokale Profil des Auftraggebers oder der Auftraggeberin, ebenso wie in die Vertragspartnerliste der Auftragnehmerin, sowie in ihre jeweiligen Marketingmaterialien, Verkaufspräsentationen und etwaige Onlineverzeichnisse aufnehmen.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf allen erbrachten Dienstleistungen auf die Leistungen der Auftragnehmerin und auf die Urheberin hinzuweisen, ohne dass dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

Der Auftragnehmerin ist es jederzeit möglich, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Auftraggeber oder zur Auftraggeberin bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (sog. Referenzhinweis).

3.3.1.6 Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus und Übertragungvon Accounts

Für die Nutzung von Leistungen der Auftragnehmerin, die über den ursprünglich vereinbarten vertraglichen Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist die Zustimmung der Auftragnehmerin erforderlich. Dafür steht der Auftragnehmerin als Urheberin eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin haftet gegenüber der Auftragnehmerin für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, unabhängig vom Verschulden. Darüberhinausgehender Schaden kann von der Auftragnehmerin zusätzlich geltend gemacht werden.

Die Übertragung von Google Accounts an Dritte oder den Auftraggeber oder die Auftraggeberin selbst ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind gesondert vertraglich zu regeln und gesondert zu vergüten. Auch wenn die Auftragnehmerin das Anlegen der Google Accounts sowie das einpflegen von Kampagnen und deren Betreuung in Rechnung gestellt hat, macht dies nicht automatisch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin zur Eigentümerin der Google Accounts. Entsprechende Dienstleistungen der Auftragnehmerin unterliegen ebenfalls der unter 3.3.1 beschriebenen Regelungen.

4 Druck­aufträge

4.1 Prüfen von Druck­aufträgen

Der Aufgtraggeber oder die Auftrag­geberin verpflichtet sich sofort nach Erhalt der Ware, mindestens innerhalb von 7 Arbeits­tagen, die Größe des Produktes sowie die Farbigkeit innerhalb des Produktes (z. B. bei Katalogen) aber auch innerhalb der Lieferung (Stich­proben), zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich der Auftrag­nehmerin zu melden.

4.2 Mängel bei Druck­aufträgen

Sollten Sie als Aufgtrag­geber oder Auftrag­geberin an Ihrer Bestellung Mängel fest­stellen, informieren Sie uns bitte innerhalb von 7 Tagen nachdem Sie die Ware erhalten haben. Senden Sie uns mindestens 5, maximal 10 Beleg­exemplare, die sie möglichst weit gestreut entnehmen, per Post zu. Die Beleg­exemplare müssen innerhalb von 7 Tagen nachdem Sie die Ware erhalten haben bei uns eingegangen sein, um eine Prüfung durch uns garantieren zu können.

Die Anzeige eines Mangels muss per E-Mail erfolgen. Entsprechendes Bild­material ist Ihrer E-Mail anzufügen. Bitte senden Sie uns zur Prüfung Fotos (keine Scans oder Fax­nachrichten), auf denen der Mangel bei mehreren Exemplaren (ca. 25 Exemplare) deutlich erkennbar ist. Zusätzlich können Sie Detail­aufnahmen hinzufügen.

5 Schriften

Die Auftragnehmerin arbeitet mit unterschied­lichen Schriftpartnern (Schrift­anbietern und Schrift­herstellern) zusammen. Hierbei gelten immer und aus­schliesslich die jeweiligen zum Zeit­punkt des Erwerbes einer Schrift­lizenz gültigen Lizenz­vereinbarungen des Schrift­anbieters sowie des Schrift­herstellers. Wenn Sie durch die Auftrag­nehmerin Schriften lizensiert haben, finden sie die entsprechenden Unterlagen inklusive der Original­rechnung des jeweiligen Schrift­anbieters oder Schrift­herstellers in den Ihnen zur Verfügung gestellten Dateien. Die nachfolgenden Informationen sind eine Zusammen­fassung aktueller Lizenz­bedingungen aller unserer Schrift­partner und haben keinen Anspruch auf Allgemein­gültigkeit oder Vollständigkeit.

Die Lizenzen gelten grund­sätzlich für ein Unternehmen. Jede Einzel­person oder juristische Person benötigt ihre eigene Lizenz.

Wir weisen darauf hin, dass wir (triiidot GmbH, Schaanerstrasse 39, 9490 Vaduz, Liechtenstein) die Lizenzen auf den Namen Ihres Unternehmens eintragen. Für Lizenz­rechts­verletzungen und damit anfallende Kosten können wir nicht belangt werden.

Schrift­lizenzen sind Nutzungs­verträge für Software. Man erwirbt das Recht auf eine Nutzung, deren Bedingungen in den Nutzungs­vereinbarungen (kurz EULA – End User License Agreement) geregelt sind. Der Nutzungs­vertrag kommt daher immer zwischen zwei Parteien zustande: dem Lizenzgeber (Schrift­anbieter oder Schrift­hersteller) und dem Lizenz­nehmer oder der Lizenz­nehmerin (Schrift­anwender oder Schrift­anwenderin). Die Nutzungs­vereinbarungen zu Ihrem Vertrag finden Sie in den Ihnen zur Verfügung gestellten Dateien.

Die Schriften dürfen ausschließlich auf maximal der Anzahl der Rechner gemäss der erworbenen Anzahl an Lizenzen (zu entnehemn aus Ihrer Rechnung) des Lizenznehmers gleichzeitig verwendet werden. Jegliches „verleihen“ an Dritte, auch testweise oder zu privaten Zwecken ist somit ausgeschlossen.

Schriften sind wie Software zu handhaben. Bei Verwendung der Schriftart z. B. durch eine Agentur (Grafikdesigner) auf einem Computer der nicht dem Lizenznehmer gehört, muss eine weitere Lizenz erworben werden. Falls der Auftraggeber oder die Auftraggeberin dieser Vereinbarung nicht nachkommt, werden eventuelle Forderungen an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin übertragen. Wir weisen darauf hin, dass viele Schriftanbieter die Verwendung der Schrift durch z. B. eine Agentur bei älteren Lizenzen zugelassen haben.

Wir weisen darauf hin, dass Schriftanbieter Web-Schriften „tracken“ und es bei der Verwendung unterschiedlicher URLs zu Rechtsverletzung kommen kann. Ebenso wird die Häufigkeit der Zugriffe registriert und bei mehr als den entsprechend lizensierten Zugriffen (zu entnehmen aus Ihrer Rechnung) entsprechend nachlizenziert werden muss. Die Schrift muss entsprechend den Vorgaben mit einem Trackingcode auf Internetseiten eingefügt werden.

Im Ordner "WebfontsKit" stellen wir Ihnen sämtliche Schriftschnitte für die Verwendung in Online-Medien zur Verfügung. Um Ladezeiten zu reduzieren empfehlen wir jedoch lediglich die Schriften zu verwenden, die Sie in Online-Medien eingebunden haben. Diese Schriften können durch uns jederzeit erneut ausgegeben werden.

6 Fahrzeugbeschriftung

Um Fahrzeugbeschriftungen bestmöglich planen zu können, benötigen wir folgende Angaben und Dokumente:

Fahrzeugschein
Farbe, Marke und Typ, Fahrgestell-Nummer
Abmessungen
Länge (oder Radstand)

Höhe
Schiebetüren Rechts

Links
Heck
Flügeltüren

Klappe
Verglasung
Fenster im Heck

Fenster Rechts

Fenster Links

Zusätzliche Arbeiten aufgrund fehlerhafter und lückenhafter Informationen können dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

6.1 Hinweise vorab

Bringen Sie Ihr Fahrzeug bitte (aussen) sauber zu uns, damit wir den Zeitplan für die Arbeiten einhalten und die Beschriftung fachgerecht ausführen können. Dazu genügt eine Standard­wäsche in der Wasch­anlage oder Wasch­strasse. Manche Neu­fahrzeuge werden mit einer Schutz­schicht aus Wachs geliefert. Diese muss entfernt sein, bevor das Fahrzeug zu uns kommt. Fahrzeuge, die verschmutzt bei uns abgeliefert werden, waschen wir für Sie in einer geeigneten Wasch­anlage. Dafür berechnen wir pauschal für PKW und Anhänger 50 CHF, für Transporter und Kleinbusse 80 CHF und für LKW und Busse 120 CHF.

Wachsen oder polieren Sie das Fahrzeug vor der Beschriftung nicht.

Falls Ihr Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wurde, sollten zwischen Lackierung und Beschriftung mindestens drei Wochen vergehen, damit keine Lack­ausdünstungen mehr stattfinden.

Wenn Flächen an Ihrem Fahrzeug nano­versiegelt sind, mit Teflon behandelt wurden oder die Oberflächen­spannung durch andere Behandlungen erhöht ist, können diese nicht oder nur nach einer speziellen Vorbehandlung beschriftet werden. Bitte weisen Sie uns recht­zeitig vor der Beschriftung darauf hin.

Lackschäden (Flugrost, Kratzer, Dellen, Steinschlag­stellen, Teer­spritzer usw.) können zwar überschriftet werden, bleiben aber auch durch die Folie sichtbar und verkürzen die Lebens­dauer der Beschriftung.

Bei Komplett­foliierung der Heck­scheibe mittels Lochfolie muss der Heck­scheiben­wischer mittels eines speziellen Abzieh­werkzeuges in einer Fach­werkstatt vor der Montage entfernt werden. Die Folie sollte auch nach dem Anbringen nicht mechanisch durch den Scheiben­wischer belastet werden.

Bei der Beschriftung von Heckscheiben empfehlen wir grundsätzlich den Scheibenwischer zu demontieren und das Loch mittels Blindstopfen abzudecken oder den Scheibenwischer elektrisch funktionsunfähig zu setzen.

6.2 Hinweise zu Ihrer Fahrzeugbeschriftung

Fahren Sie Ihr Fahrzeug nach der Übergabe zwei Wochen lang nicht in die Waschanlage und waschen Sie es auch nicht anderweitig.

Bei nassverklebten Folien stellen Sie das Fahrzeug in den ersten zwei Wochen nur im Trockenen ab, damit Restfeuchtigkeit entweichen kann.

Wurde Ihr Fahrzeug ganz oder teilflächig foliert, kann es in den ersten drei Wochen nach Fertigstellung zu Veränderungen und vereinzelten Ablösungen der Folierung kommen. Um eine langfristige Haltbarkeit der Folierung zu gewährleisten, ist das Fahrzeug innerhalb 28 Tage nach der Übergabe zur Nachkontrolle vorzuführen. Bitte vereinbaren Sie hierfür recht­zeitig einen Termin.

Wir verwenden für Ihre Fahrzeugbeschriftung grundsätzlich nur Hochleistungsfolien, die für den langfristigen Ausseneinsatz geeignet sind und höchsten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die vom Hersteller angegebene Haltbarkeit beträgt bei Standardfarben 5 bis 10 Jahre im Aussenbereich je nach UV-Bestrahlung und Bewitterung. Die Lebensdauer von Sonder­folien kann davon abweichen.

Folien bestehen aus Kunststoff und verändern daher bei Temperaturänderungen ihre Konsistenz. Reduzieren oder vermeiden Sie daher den Einsatz von Scheibenheizungen bei beschrifteten Glasflächen.

Scheibenwischer können Ihre Fahrzeugbeschriftung beschädigen, da sie ständig gegen die Ränder der Folien stossen oder bei kaschierten Lochfolien zusammen mit Fahrbahnschmutz wie Schleifpapier wirken. Je weniger der Scheibenwischer benutzt wird, desto länger die Lebensdauer der Beschriftung. Wir empfehlen den Scheibenwischer zu demontieren oder elektrisch ausser Funktion zu setzen.

Beschriftungen an beweglichen Scheiben (z. B. Fenster der Fondtüren) können beim Öffnen und Schliessen dieser Fensterscheiben beschädigt werden, da die Dichtungsgummis über die Folien geschoben werden. Beschriftete Fenster sollten daher nach Möglichkeit nicht geöffnet werden.

Druckfarben bei bedruckten Folien können nach 2 bis 4 Jahren leichte Farbveränderungen zeigen, je nach Stärke und Dauer der UV-Einwirkung. Bestehen Teile Ihrer Fahrzeugbeschrif-tung aus Digitaldruck, verlängert sich deren Lebensdauer, je weniger Sonneneinstrahlung darauf einwirkt.

Waschanlagen stellen grundsätzlich keine Gefahr für Ihre Fahrzeugbeschriftung dar. Aus-nahme sind Anlagen, die harte, feste oder kantige Borsten haben, die auch den Lackflächen am Fahrzeug schaden können. Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit Bürsten, Schwämmen oder Tüchern reinigen, sollten Sie ebenfalls nur weiche Materialien verwenden und vorsichtig vorgehen. Verwenden Sie ausschliesslich milde, annähernd pH-neutrale Reinigungsmittel.

Dampfstrahler und Hochdruckreiniger dürfen nur mit ausreichend Abstand eingesetzt werden. Bei zu geringem Abstand kann sich die Beschriftung verändern oder ablösen.

7 Wartungs- und Serviceleistungen für Hard- und Software

7.1 Zweck der Wartung

Zweck der von der Auftragnehmerin übernommenen Wartung ist die Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Hard- oder Software.

1.1. Die Einrichtung und Wartung von technischen Geräten, insbesondere Kopierern, Druckern, Telefonanlagen, Videoüberwachungs- und Alarmanlagen, IT-Hardware usw., deren Installation, die Einrichtung und Einstellung von Software sowie die Einweisung in die Benutzung von Hard- und Software stellen Dienstleistungen dar, d.h. wir schulden nur die
Tätigkeit, nicht aber den von dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin beabsichtigten Erfolg, es sei denn, die Auftragnehmerin hat vertraglich einen bestimmten Erfolg zugesichert.

7.2 Laufzeit des Wartungsvertrages

Der Wartungsvertrag beginnt, soweit nicht anders bestimmt, mit der Erstinstallation der Software beim dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung kann zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

7.3 Zeitliche Verfügbarkeit

Die Wartungsleistungen werden vom Fachpersonal der Auftragnehmerin durchgeführt. Für telefonische Auskünfte steht dieses Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Freitags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung.

7.4 Inhalte der Wartungsleistungen

Die Wartungsleistungen umfassen:
a) die Behebung aller Fehler, die an der Hard- oder Software während der Vertragslaufzeit entdeckt werden oder entstehen
b) die Anpassung an geänderte gesetzliche Bestimmungen, wenn dadurch nicht die Grundstruktur der Software geändert wird,
c) Ergänzungen, Verbesserungen und Erweiterungen der von der Auftragnehmerin entwickelten Software, soweit dadurch nicht die ursprüngliche Funktion der Software grundlegend geändert wird. In Auftrag gegebene Individualprogrammierung wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7.5 Kostenpflichtige Leistungen

a) Telefonauskünfte die Schulungscharakter haben, sind nicht in der Wartungsleistung inkludiert. Schulungen werden zum aktuellen Schulungs-Stundensatz verrechnet.
b) Wartung und Support von Drittanbieter-Software (wie z.B. das Betriebssystem) bzw. der bei dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin im Einsatz befindlichen Hardware, sofern keine individuelle diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde.
c) Die Umstellung auf neue Softwaretechnik und Entwicklungsumgebung (Versionswechsel der Basissoftware, die von den jeweiligen Herstellern vorgegeben werden).

7.6 Fehler und Fehlerbehebung

a) Als wesentlicher Fehler gilt:
→ jedes Fehlen von ausdrücklich Bedingungen (d.h. It. Angebot) oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Software;
→ das Sinken der Verfügbarkeit einer Funktion aus Gründen, die in der Software liegen, unter den Wert von 90% pro Monat.
Basis für die Ermittlung der Verfügbarkeit ist die durchschnittliche, ungestörte Betriebszeit eines Monats in der Höhe von 200 Stunden. Mangelnde Verfügbarkeit liegt vor von jenem Zeitpunkt, ab dem eine Funktion einen wesentlichen Fehler zeigt, bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Funktion wieder, wenn auch mit einem unwesentlichen Fehler behaftet, einsetzbar ist.
b) lst ein Fehler wesentlich, dann hat der Auftragnehmer innerhalb eines Werktages zumindest eine Umgehungsmöglichkeit zu schaffen, welche einen normalen Betriebslauf beim Auftraggeber ohne wesentlichen Mehraufwand zulässt und danach den Fehler binnen angemessener Frist zu beheben.
c) lst ein Fehler unwesentlich, dann hat der Auftragnehmer den Fehler binnen angemessener Frist zu beheben.
d) Fehlerberichte sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Dabei muss der Auftraggeber die Fehlermeldung und die Arbeitsschritte, die zu dieser führten, genau beschreiben. Zur Fehlerbehebung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend, unentgeltlich und auch außerhalb seiner Geschäftszeiten alle ihm verfügbaren Hilfsmittel (d.h. Hard und Software) und Personal zur Verfügung zu stellen, damit der Fehler und dessen Wirkung begrenzt werden können.

8 Domain-, E-Mail- und Webhosting

8.1 E-Mailhosting

8.1.1 Entgelt

Die für die Nutzung an die Auftragnehmerin zu leistenden Entgelte ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste

Die in der jeweils aktuellen Preisliste aufgeführten Entgelte sind vorbehaltlich ausdrücklich anderer Angaben Nettoentgelte. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer.

Für individuelle Leistungen der Auftragnehmerin, die in der Preisliste nicht aufgeführt sind, ist eine gesonderte Vereinbarung über das Entgelt zu treffen.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die jeweiligen vereinbarten monatlichen Tarife maximal einmal pro Quartal an sich veränderte Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Massnahmen zur Steigerung der Sicherheit und des Datenschutzes, der Service- und Supportleistungen, Providergebühren, Personalkosten sowie Steigerung der Kosten zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Software anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten nach dem allgemeinen Verbraucherpreisindex übersteigen, steht derm Auftraggeber oder der Auftraggeberin ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm / ihr von der Auftragnehmerin in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.

Die Auftragnehmerin stellt der Asuftraggeberin oder dem Auftraggeber für die zu erbringenden Services eine ordnungsgemäße Rechnung aus, die nach Erhalt sofort fällig wird. Gerät der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungen sieben Tage nach fruchtloser Zahlungserinnerung einzustellen. Gleichzeitig entstehen sofort Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin stimmt dem Versand von elektronischen Rechnungen zu. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder der Auftraggeberin werden Rechnungen stattdessen auf Papier übermittelt.

8.1.2 Teilnahmeregeln

Die E-Mailservices der Auftragnehmerin sind ausschliesslich zur Anwendung durch Unternehmen vorgesehen. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin erklärt mit seiner oder ihrer Annahme verbindlich, E-Mailservices der Auftragnehmerin nutzen zu wollen. Es besteht jedoch ausdrücklich kein allgemeines Nutzungsrecht an den E-Mailservices der Auftragnehmerin. Die Entscheidung zur Annahme der Anmeldung zur Nutzung der E-Mailservices der Auftragnehmerin bleibt grundsätzlich der Auftragnehmerin vorbehalten. Ein Vertrag kommt mit Annahme durch die Auftragnehmerin und durch die Wahl eines Tarifes durch den Auftraggeber oder die Auftraggeberin zustande.

Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin erklärt verbindlich, dass die Nachrichten ausschließlich rechtskonform an Empfänger des Auftraggebers oder der Auftraggeberin verschickt werden (z. B. nach Anwendung des Double-Opt-In-Verfahren).

Der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin erklärt verbindlich, dass die E-Mail-Dienste der Auftragnehmerin nicht für die Versendung von Newslettern oder Massenemails verwendet werden. Der Versand von E-Mails darf maximal an 20 E-Mailadressen erfolgen und zwischen dem Versand von mehr als einer E-Mail an mehr als 10 Empfänger müssen mindestens 30 Minuten liegen. Ausgeschlossen hiervon sind Dienste der Auftragnehmerin die speziell für den Versand von Newslettern vorgesehen sind (z. B. eine Odoo-Installation mit integriertem Newsletterversand) ud über eine Opt-Out Funktion verfügen.

Auf Anforderung der Auftragnehmerin  hat der Auftraggeber oder die Auftraggeberin schriftlich darzulegen, auf welche Art und Weise die Kontaktdaten gesammelt wurden.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf gegenüber der Auftragnehmerin keine Reputationsprobleme (IP- oder Domain-basiert) bei teilnehmenden ISP und Technologiepartnern (zum Beispiel basierend auf Spamtrap-Hits, Content-Scannern oder hohen Spamquoten) verursachen. Solche Serverprobleme führen zu wirtschaftlichen Schäden für die Auftragnehmerin. Sie bedrohen das Geschäftsmodell und damit die wirtschaftliche Existenz im Kern. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Ersatz für solche Schäden zu fordern. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin darf mit Form, Inhalt oder verfolgtem Zweck seiner oder ihrer Nutzung der E-Mail-Dienste der Auftragnehmerin nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken-, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstossen. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber oder die Auftraggeberin, im Rahmen seiner oder ihrer Nutzung der E-Mail-Dienste der Auftragnehmerin:
– keine pornografischen, d.h. gegen die §§ 184 – 184e Strafgesetzbuch verstossenden Inhalte darzustellen,
– keine volksverhetzenden, d.h. gegen § 130 Strafgesetzbuch verstossenden Inhalte darzustellen,
– keine Gewaltdarstellungen, d.h. gegen § 131 Strafgesetzbuch verstossenden Inhalte darzustellen und
– nicht zu Straftaten aufzurufen oder Anleitungen hierfür darzustellen.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Rechtsinstitutes des Fortsetzungszusammenhangs verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.010,00 (in Worten: fünftausendundzehn) Euro. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes durch die Auftragnehmerin ist dadurch nicht ausgeschlossen

Die Auftragnehmerin hat das Recht, die IP-Adresse des Anwenders bei jedem Nachrichten-Versand zu speichern.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin aus rechtlichen Gründen verpflichtet ist, Kontaktdaten aus der Datenbank zu entfernen und auf eine schwarze Liste zu setzen, wenn eine Nachricht an eine bestimmte und gleiche Kontakt-Adresse dreimal in Folge als unzustellbar zurückkommt (sog. Hardbounces) oder Beschwerden von Empfängern vorliegen.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass die Versendung von Nachrichten den Rechtsordnungen der jeweiligen Empfängerstaaten unterliegen kann und verpflichtet sich, die in diesen Staaten geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften im Hinblick auf die versendeten Nachrichten einzuhalten.

Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin hat gegenüber der Auftragnehmerin einen Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Beschwerden zu benennen.

Es obliegt dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin, die von der Auftragnehmerin zum Abruf zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und sonstigen Nachrichten unverzüglich abzuspeichern.

8.1.3 Haftung

Für die durch den Inhalt und den Versand von Nachrichten entstehenden Folgen ist ausschliesslich der Auftraggeber oder die Auftraggeberin und in keinem Fall die Auftragnehmerin verantwortlich.

Wenn der Auftraggeber oder die Auftraggeberin einen Datenverlust erleidet, beschränkt sich eine etwaige Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach auf den Wert des Aufwands, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf der Anlage des Auftraggebers oder der Auftraggeberin wieder herzustellen.

Die Auftragnehmerin haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, soweit diese durch eine schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, nämlich einer Pflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und/oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Anwender regelmäßig vertrauen darf, verursacht wurden. Das Gleiche gilt, wenn dem Anwender Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art des Services vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, mit deren Entstehen die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

Eine weitergehende Haftung der Auftragnehmerin ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmenden, Mitarbeitenden, Vertretenden oder Erfüllungshelfenden.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggbers oder der Auftraggeberin aus der Produkthaftung. Weiter gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Anbieter zurechenbarer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. 

9 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Der Auftraggeber oder die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Gleichgewicht möglichst nahekommt.